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   VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20 (HS)   

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VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20 (HS) (https://dejure.org/2020,35622)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2020 - 133-IV-20 (HS) (https://dejure.org/2020,35622)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2020 - 133-IV-20 (HS) (https://dejure.org/2020,35622)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    juris Rn. 19; Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32).

    Konkrete Umstände, die gegen eine Beschulung der Beschwerdeführerin zu 3) in der zugewiesenen Oberschule oder für eine Beschulung in der Wunschoberschule sprechen könnten, etwa - gar durchgreifende - Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 47/19.VB-3 - juris Rn. 22), sind von der Beschwerdeführern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 55-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5-IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 134-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 31. August 2020 (Vf. 134-IV-20 [e.A.]) abgelehnt.

    Konkrete Umstände, die gegen eine Beschulung der Beschwerdeführerin zu 3) in der zugewiesenen Oberschule oder für eine Beschulung in der Wunschoberschule sprechen könnten, etwa - gar durchgreifende - Erschwernisse der Schulausbildung (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 31. August 2020 - Vf. 134-IV-20 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 47/19.VB-3 - juris Rn. 22), sind von der Beschwerdeführern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • VerfGH Sachsen, 15.06.2017 - 81-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV09).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 - 19 A 2303/17

    Rechtswidrige Bevorzugung ortsansässiger Schüler - Gesamtschule Heiligenhaus muss

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht allerdings auf der Beurteilung schwieriger einfachrechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten unterschiedlich beantwortet werden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 8 ff. ); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -.
  • BVerfG, 21.06.2019 - 2 BvR 2189/18

    Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht allerdings auf der Beurteilung schwieriger einfachrechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten unterschiedlich beantwortet werden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 8 ff. ); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -.
  • BVerfG, 14.10.2019 - 2 BvR 1768/19

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 2 BvR 1768/19 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 86-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 2 BvR 1768/19 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17

    Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht allerdings auf der Beurteilung schwieriger einfachrechtlicher Fragen, die von den Fachgerichten unterschiedlich beantwortet werden (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 71 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn. 8 ff. ); insoweit kann von einer gefestigten Rechtsprechung, die eine weitere Befassung der Fachgerichte aussichtslos erscheinen ließe, keine Rede sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 2 BvR 2189/18 -.
  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 40-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 40-IV-20 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 5-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle ;

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 45-IV-19

    Verfassungsmäßige Vergabe von Kopfnoten auf Schulzeugnissen im Freistaat Sachsen;

  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 36-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 130-IV-20

    Geltendmachung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 66-IV-15
  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 20-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Eilantrages zur

  • BVerfG, 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 22-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12

    Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1

  • OVG Sachsen, 19.08.2020 - 2 B 270/20

    Aufnahme einer gleichen Anzahl von Jungen und Mädchen in die Eingangsklasse einer

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 2-IV-22
    Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt zudem, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5-IV19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 78/20 - juris Rn. 19; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 36/22.VB-1 - juris Rn. 5).

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 9-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren, sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BbgVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - 78/20 - juris Rn. 19; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 36/22.VB-1 - juris Rn. 5).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Zwar werden mit der Verfassungsbeschwerde Rügen geltend gemacht, die auch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 jeweils m.w.N.), doch beruhen die angefochtenen Entscheidungen gerade nicht auf den Eigentümlichkeiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt jedoch, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - Vf. 5IV-19 und Vf. 45-IV-19 [HS]/Vf. 46-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 66-IV-15; st. Rspr.).

    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf der Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55-IV-19 m.w.N.).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes umfasst auch die Verfügbarkeit einstweiliger Rechtsschutzformen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu korrigieren wären (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 130-IV-20 [HS]/Vf. 131-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV17; Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 22-IV-09).

    VerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Zwar werden mit der Verfassungsbeschwerde Rügen geltend gemacht, die auch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffen (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 jeweils m.w.N.), doch beruhen die angefochtenen Entscheidungen gerade nicht auf den Eigentümlichkeiten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich nicht auf das Eilverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995, BVerfGE 93, 1 [12]), sondern auf die Hauptsache beziehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19; Beschluss vom 15. Juni 2017 - Vf. 81-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 36-IV-16; st. Rspr.).

    In diesem Fall darf ein Beschwerdeführer nur dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG der Verfassungsgerichtshof sofort entscheiden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 178-IV-20; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]; Beschluss vom 23. Januar 2020 - Vf. 55IV-19 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 205-IV-20

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift und die geltend gemachte Verletzung durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS]).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2020 - 195-IV-20

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsvollstreckung von

    4. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des durch Art. 38 Satz 1 SächsVerf gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 133-IV-20 [HS] m.w.N.) hinreichend aufgezeigt.
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